Umsatzsteuerpflicht öffentliche Bibliotheken

Öffentliche Bibliotheken in Deutschland sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Das betrifft laut dbv Rechtskommission auch Spenden oder die Einnahmen aus Büchereiflohmärkten. Die Einnahmengrenze von 22.000€ ist rechtlich nicht (!) zu beachten. Das ergibt sich eindeutig aus § 2b UStG.

Wichtig ist jedoch zu klären, ob das Benutzungsverhältnis der Büchereien privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich gestaltet ist.

Ist das Benutzungsverhältnis privatrechtlich muss der Träger der Bücherei zwar eine Steuererklärung abgeben, aber keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen zahlen – vorausgesetzt die zuständige Landesbehörde hat eine Bescheinigung ausgestellt. Hierfür muss der Träger bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, dass die privatrechtliche Bücherei die gleiche Tätigkeit verrichtet wie öffentlich-rechtliche Büchereien, sodass diese von der Umsatzsteuer befreit wird.

Ist das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich, muss nach der Regelung in § 2b UStG weder Umsatzsteuer bezahlt, noch überhaupt eine Steuererklärung abgegeben werden.